Hunde-Verzeichnis.de - Hunde, Hunderassen von A-Z, Bilder im Logo von Pixelquelle.de
Index

Verzeichnis


  • Hunde A
  • Hunde B
  • Hunde C
  • Hunde D
  • Hunde E
  • Hunde F
  • Hunde G
  • Hunde H
  • Hunde I
  • Hunde J
  • Hunde K
  • Hunde L
  • Hunde M
  • Hunde N
  • Hunde O
  • Hunde P
  • Hunde Q
  • Hunde R
  • Hunde S
  • Hunde T
  • Hunde U
  • Hunde V
  • Hunde W
  • Hunde X
  • Hunde Y
  • Hunde Z
  • Hundefutter
  • Hundenamen
  • Hunderecht
  • Info / Kontakt

  • Hinweise
  • Impressum
  • sonstiges

  • Info melden
  • Hunderecht

    Was ist ein Hund wert ?

    Um den Wert eines Hundes beziffern zu können, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen.

    Der Schadensersatz für Tötung oder Verletzung von Hunden kann ausgelöst werden aufgrund

    1. Haftung aus Vertrag - Beispiel: der in Pflege gegebene Hund wird mangelhaft beaufsichtig, reißt aus und rennt in ein Auto

    2. Tierhalterhaftung - Beispiel: ein Pferd tritt den Hund

    3. Verschuldenshaftung - Beispiel: ein Jäger erschießt den Hund, da er ihn mit einem Stück Wild verwechselt hat

    Dabei spielt eine Rolle, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zu prüfen ist auch, ob dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens oder bei der Abwendung oder Minderung ein mitwirkendes Verschulden trifft. Ob die Schadensminderungspflicht verletzt wurde, kann oft nur ein Sachverständiger beurteilen. So ist bspw. ein Warnhalsband zwar nicht vorgeschrieben, kann aber zur leichteren Erkennbarkeit dem Hund angelegt werden.

    Zur Höhe des Schadensersatzes ist anzumerken, dass weder der persönliche Liebhaberwert (Affektionsinteresse) zu ersetzen noch Schmerzensgeld zu zahlen ist, dies sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn mittlerweile der Tierschutz im Grundgesetz verankert ist.

    Zumeist wird kein Naturalersatz, also kein neuer bzw. geheilter Hund, sondern Geldersatz geleistet. Bei Tötung eines Hundes ist in aller Regel der Marktpreis zu ersetzen. Die für den Hund vor dem Schadensereignis gemachten Investitionen für Ankauf, Aufzucht, Fütterung und Ausbildung spielen aber nur indirekt eine Rolle, und zwar dann, wenn sie zu einer Werterhöhung des Hundes geführt haben (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR 199/76; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94; OLG Celle, Urteil vom 21.02.2007, AZ: 14 U 202/00; OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.1993, AZ: 7 U 9/92).

    Auch Tiere unterliegen einem Vergänglichkeitsrisiko. Die dadurch resultierende Altersentwertung ist durch eine entsprechende Altersabschreibung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR 199/76).

    Unter Umständen kann entgangener Gewinn (merkantiler Zuchtwert) geltend gemacht werden. Die Umstände, die einen Gewinn wahrscheinlich machen, müssen sachverständig ermittelt werden. Geht es z.B. um den merkantilen Zuchtwert einer Hündin, spielen ihr Alter, die zu erwartende Zahl von Würfen und die durchschnittliche Welpenzahl eine Rolle. Von dem für die Welpen anzusetzenden Preis sind die mangels Zucht nicht erforderlichen Aufwendungen abzuziehen, außerdem muss das Risiko der Welpensterblichkeit veranschlagt werden. Mit einer mindestens 7-jährigen Hündin wird bspw. nicht mehr gezüchtet.

    Solche Berechnungen sind nicht erforderlich, wenn für den festgestellten Marktwert ein vergleichbarer Hund gekauft werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1992, AZ: 6 U 94/92).

    Bei der Verletzung eines Hundes ist grundsätzlich ein Sachverständiger mit veterinärmedizinischen Kenntnissen erforderlich. Die Heilbehandlungskosten können den Marktwert gem. § 251 Abs. 2 S. 2 BGB erheblich übersteigen (LG Mannheim, Urteil vom 02.02.1995, AZ: 10 S 127/94; LG Essen, Urteil vom 04.11.2003, AZ: 13 S 84/03; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94). Einige Gerichte lehnen sogar jede Begrenzung ab.

    Zunächst wird der Marktpreis des Hundes vor dem schädigenden Ereignis ermittelt. Dem wird der Marktwert nach Abschluss der Heilbehandlung unter Berücksichtigung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten gegenübergestellt. Die Differenz ist als Schaden zu ersetzen. Entgangener Gewinn wird ermittelt wie bei der Tötung des Hundes, wobei die Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sind. Auch für verletzte Tiere gibt es einen merkantilen Minderwert, etwa für einen einäugigen Hund (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998, AZ: 9 U 131/96).

    Die altersbedingte Wertminderung ist ab dem 4. Lebensjahr bei zunächst linearer Abschreibung zu berücksichtigen. Im Alter von 8 Jahren beträgt die altersbedingte Wertminderung noch 50%. Im Alter von 12 Jahren besteht kein Marktwert mehr, bei alten Hunden muss evtl. eine individuelle Bewertung erfolgen.

    Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

    Frank Richter
    Rechtsanwalt

    Kastanienweg 75a
    D-69221 Dossenheim
    Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
    Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
    Mailto: anwalt@richterrecht.com
    Internet: www.richterrecht.com www.reitrecht.de



    Empfehlung: Tabellen

    Partner
    Katzenrassen
    Pferderassen


    (c) 2005 by hunde-verzeichnis.de Hinweise Nutzungsbedingungen Impressum