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    Warum ist ein Schutzvertrag wichtig?

    Wer sein Tier weggeben muss, sollte absichern, dass es ihm gut geht

    Viele Tiereigentümer sind aus den unterschiedlichsten Gründen gezwungen, ihr Tier wegzugeben. Oft besteht der Wunsch, dass es dem Liebling in der Fremde ebenso gut gehen möge, wie „daheim“. Daher versuchen viele, diesen Wunsch mit einem Vertrag zu regeln. So hofft man, das Wohlergehen des Tieres notfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Diese Bestrebungen sind allerdings nur teilweise und auf Umwegen zu erreichen. Das Mittel der Wahl ist der sogenannte Schutzvertrag.

    Der Schutzvertrag besteht aus zwei Komponenten. Zunächst werden Pflichten des Käufers festgelegt. Diese können in Verhaltensregeln (viel Auslauf ermöglichen, regelmäßige Tierarztuntersuchungen), Beschränkungen, die sich aus Erkrankungen ergeben (z. B. beim Pferd kein Springen mehr) oder Unterlassungsgeboten (kein Hafer füttern) bestehen. Hier sind der Phantasie der Vertragsparteien keine Grenzen gesetzt. Einen weiteren Schutz soll ein Vorkaufsrecht bieten. So will der Verkäufer sein Mitspracherecht erhalten, wenn das Tier verkauft werden soll. Denn bei einem Weiterverkauf erlöschen die zwischen Verkäufer und Käufer bindenden Absprachen aus dem Schutzvertrag. Solange also das Tier nicht verkauft werden soll, bleibt die erste Komponente als Ansatzpunkt. Direkt kann der Verkäufer das Befolgen der Regeln nicht erzwingen. Wenn der Käufer jedoch gegen die Regeln verstößt, hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch. Diesen zu beziffern, so dass es dem Käufer weh tut, mithin der Sicherungszweck durch finanziellen Druck erreicht werden kann, ist jedoch nahezu unmöglich. Welchen Schaden soll der Verkäufer denn haben, wenn ein Tier, dass ehemals ihm gehörte, z. B. falsch gefüttert wird?

    Wichtig: Vertragsstrafenklauseln

    Jeder Schutzvertrag braucht daneben Vertragsstrafenklauseln, um den vereinbarten Umgang mit dem Tier abzusichern. Der Käufer verspricht für Verletzungen von vertraglichen Schutzpflichten die Zahlung einer bestimmten Summe. Tritt nun eine Pflichtverletzung ein, muss der Käufer diesen Betrag an den Verkäufer zahlen. Um dies zu vermeiden, wird der Käufer sich wohl an die Schutzregeln halten. So sichert eine vereinbarte Vertragsstrafe indirekt die Zweckerreichung ab. Damit dieser Idealfall aber eintreten kann, sollte man sich den Vertrag von kompetenter Seite erstellen lassen.

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    Frank Richter
    Rechtsanwalt

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