Ein Hundebiss kann vielfältige Folgen haben: medizinische, psychische, zivilrechtliche, strafrechtliche oder ordnungsrechtliche.
Opfer müssen behandelt werden, leiden unter Angstzuständen, machen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend, erstatten Strafanzeigen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung und Behörden wollen den Hund beim Wesenstest sehen.
Gründe genug, für viele Hundehalter, sich nach einer Beißattacke ihres Vierbeiners aus dem Staub zu machen.
Doch auch dies kann eine – weitere – Straftat darstellen. § 323c StGB „Unterlassene Hilfeleistung“ sagt: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ein Hundebiss stellt zwar keine gemeine Gefahr dar oder ruft eine die Allgemeinheit betreffende Notlage hervor, ein Unglücksfall kann ein solcher Biss jedoch durchaus sein.
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. Ein kleiner Kratzer ist hier also unerheblich. Ist das Opfer allerdings blutend zusammengebrochen, oder sonst schwer verletzt, so stellt die Flucht des Halters eine Straftat dar.
In zivilrechtlicher Hinsicht kann solch ein Verhalten – auch bei harmloseren Blessuren – das dem Opfer zustehende Schmerzensgeld erhöhen. Dies insb. wenn sich Opfer oder Angehörige Sorgen um die unsichtbaren Bissfolgen, mithin Infektionen, Viren- und Bakterienbefall, machen müssen, und der Halter nicht für Informationen bereitsteht.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.