Wegen der Tötung eines Hundes wurde Strafbefehl wegen Vergehens nach § 17 Nr. 1 TierSchG erlassen. Nach Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht diesen mit Begründung freigesprochen, der Angeklagte sei zwar objektiv zur Tötung des Hundes nicht berechtigt gewesen, er habe jedoch irrtümlich angenommen, dieser Hund sei durch einen Schuss getroffen und schwer verletzt worden, weswegen er dem Hund aus einer Entfernung von 50-80 m, ohne nähere Nachschau, einen Fangschuss gegeben habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.1990, AZ: 1 Ss 16/90, hatte Erfolg: Ein entsprechend § 16 StGB Vorsatz ausschließender Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechts zur Tötung des Hundes kann nach Meinung des OLG den Feststellungen nicht entnommen werden. Der nach den Urteilsgründen vom Angeklagten irrtümlich angenommene Sachverhalt erfüllt die rechtlichen Merkmale eines vernünftigen Grundes zur Tötung des Hundes im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG nicht. Die irrige Vorstellung des Angeklagten, er schieße auf einen schwer verletzten Hund, erfüllt vorliegend auch nicht die rechtlichen Merkmale eines aus dem Grundgedanken von § 4 Abs. 1 TierSchG und § 22a BJagdG entwickelten Rechts, ein verletztes Tier zu töten. Dieses Recht besteht nur, wenn die Tötung des Tieres erforderlich ist. Erforderlich ist die Tötung eines verletzten Tieres erst dann, wenn es nicht eingefangen und nicht einer ärztlichen Versorgung zugeführt werden kann (vgl. Lorz, TierSchG 3. Auflage, Anhang zu §§ 17, 18, RdNr. 14, 100; vgl. auch Lorz/Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anhang zu §§ 17, 18, TierSchG, Anmerkung 2c; OLG Koblenz OLGSt § 4 TierSchG Nr. 1; BGH NJW 1982, 1327). Auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellung zur subjektiven Tatseite ist das Merkmal der Erforderlichkeit der Tötung des Hundes nicht erfüllt. Der Angeklagte durfte nur das am wenigsten tierfeindliche Mittel einsetzen, das nach den Umständen ausreichte. Bei der nur pauschalen Annahme einer schweren Verletzung des Hundes ohne nähere Vorstellungen hierüber war vorliegend zunächst eine Nachschau aus der Nähe zur Prüfung erforderlich, um welche Verletzung es sich im Einzelnen handelte, ob der Hund eingefangen werden und ob er einer tierärztlichen Versorgung zugeführt werden konnte. Zudem war unter den festgestellten Umständen der Versuch erforderlich, den Hundehalter zu ermitteln und zu verständigen. Eine nähere Nachschau war auch ausgehend von dem Irrtum des Angeklagten über eine Verletzung des Hundes leicht möglich, da der Hund dem Angeklagten entgegenkam und der Angeklagte nur zu warten brauchte, bis sich der Hund ihm genähert hatte. Die Verwendung eine starken Munition machte die Nachschau nicht entbehrlich, da es für Art und Gewicht der vermeintlichen Verletzung im Einzelnen maßgeblich darauf ankommt, wie der Schuss konkret getroffen hat. Die angenommene Fortdauer von Schmerzen oder Leiden des Hundes nur bis zur näheren Nachschau und tierärztlichen Versorgung stand der Erforderlichkeit der Nachschau zur Erhaltung des Lebens des Hundes nicht entgegen.
Nach der bisherigen Feststellung ist eine Kenntnis und Billigung der die Erforderlichkeit der Nachschau begründenden Umstände besonders naheliegend. Wenn der Angeklagte, wie es naheliegt, die Möglichkeit einer Nachschau kannte und billigte, so hat er den Hund ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG rechtswidrig und vorsätzlich getötet. Sollte der Angeklagte in rechtlicher Hinsicht der irrtümlichen Meinung gewesen sein, er sei zu der Nachschau rechtlich nicht verpflichtet, sondern zur Tötung berechtigt gewesen, so hätte er sich lediglich in einem ersichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum in Sinne von § 17 StGB befunden.