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    Hund und Gerichte – eine unendliche Geschichte

    Eine Gemeinde kann die Reinigungspflicht für kommunale Straßen und Wege dann nicht auf die Straßenanlieger übertragen, wenn diese Pflicht unzumutbar ist. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München, AZ: 8 B 05.3195, ist es einem Anlieger nicht pauschal zuzumuten, eine wöchentliche Reinigung vorzunehmen oder Abfall zu entsorgen, der nicht in den üblichen Hausmülltonnen oder Wertstoffcontainern entsorgt werden kann. Auch die Beseitigung von Hundekot oder größeren, in die Straße hineinwuchernden Pflanzen überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze.

    Ein gemeinnütziger Verein wollte im Rahmen eines Sozialprojekts eine Tierpension errichten. Dies missfiel jedoch der Nachbarschaft, die unzumutbare Beeinträchtigungen durch Hundegebell befürchtete. Das im Wege der einstweiligen Anordnung angerufene Verwaltungsgericht Minden, AZ: 9 L 427/07, konnte aber keine diesbezüglichen negativen Auswirkungen feststellen. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Lärmschutzauflagen rechtfertigten die nachbarrechtlichen Befürchtungen nicht. Eine überschlägigen Bewertung ergab, dass die von der Tierpension ausgehenden Lärmwerte deutlich die im Außenbereich maßgeblichen Immissionswerte unterscheiten werden. Zudem ist die Entfernung der Wohnbebauung von der geplanten Tierpension so groß, dass sich die Lautäußerungen von Hunden relativieren.

    Wurde ein Hundehalter in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Bußgeldern nach § 18 TierSchG belegt, weil er seine Tiere stark vernachlässigte und diese dadurch erhebliche Qualen leiden mussten, dann erweist sich dieser Hundehalter charakterlich als ungeeignet. Gerade aus der Kette von Verstößen aus der Vergangenheit kann gefolgert werden, dass auch in Zukunft die Tiere erhebliche Leiden durchmachen müssen. Aus diesen Gründen kann dem Tierhalter die Benennung einer weiteren für die Tierhaltung verantwortlichen Person auferlegt werden. Eine solche Auflage ist auch verhältnismäßig, da hierdurch ein völliges Tierhaltungsverbot abgewendet wird, meinte das Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ: 4 K 1973/07.

    Hundewelpen, die aus Rumänien nach Deutschland eingeführt werden, um hier verkauft zu werden, können von der Veterinärbehörde sichergestellt und für die Dauer von 8 Wochen in Quarantäne gestellt werden, wenn die nach EU-Recht erforderliche Tollwutimpfung noch nicht erfolgt ist. Wegen der von diesen Hunden deshalb nicht auszuschließenden Gefahr der Erkrankung an Tollwut und der dadurch bestehenden Ansteckungsgefahr sind die Maßnahmen des Veterinäramts nach dem TierSchG gerechtfertigt (VG Kassel, AZ: 5 G 494/07).

    Tierhalter, die nicht in der Lage sind, ihre Tiere (im konkreten Fall waren es 13 Hunde, 18 Hühner, 8 Hängebauchschweine, 5 Katzen, 3 Ziegen, 2 Finken, 2 Wellensittiche, 1 Ratte, 1 Schildkröte, 1 Zwerghamster, 1 Esel und 1 Pony) tierschutz- und verhaltensgerecht zu pflegen, genießen keinen Schutz, wenn der Amtsveterinär die Haltungsbedingungen als katastrophal und desolat einstuft. Hier muss die Behörde sofort handeln und kann dem Tierhalter die Tiere sofort wegnehmen. Die Eigentumsverhältnisse bei den Tieren spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle. Denn als Halter der Tiere ist derjenige anzusehen, der die Tiere im eigenen Interesse und auf eigene Kosten hält, so das Verwaltungsgericht Aachen, AZ: 6 L 183/07 und 6 L 184/07.

    Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

    Frank Richter
    Rechtsanwalt

    Kastanienweg 75a
    D-69221 Dossenheim
    Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
    Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
    Mailto: anwalt@richterrecht.com
    Internet: www.richterrecht.com www.reitrecht.de



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