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    Gefährliche Hunde und deutsche Gerichte

    Eine Gemeinde ist berechtigt, einzelne Hunderassen als gefährlich einzustufen und dann für diese Tiere eine erhöhte Hundesteuer einzufordern. Im Streitfall muss sie die Gefährlichkeit solcher Hunderassen nachweisen. Für die Hunderasse "Kuvasz" gibt es solche tatsächlichen Grundlagen nicht, so dass die Einordnung als "gefährlicher Hund" oder als sogenannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und die Größe, wie auch das Gesicht des Kuvasz lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotential habe, so dass Oberverwaltungsgericht Münster, AZ: 14 A 1819/03.

    Dies bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die Gemeinde auch verpflichtet ist, für jeden gefährlichen Hund den Hundesteuersatz zu erhöhen. So muss ein Hundesteuersatz im Einzelfall nicht zwingend jeden als gefährlich in Erscheinung getretenen Hund aus Gründen der Gleichbehandlung mit der gleichen, erhöhten Steuer belegen, denn der Satzungsgeber kann auch den steuerrechtlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunderassen im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen, so der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, AZ: 4 ZB 04.3497.

    Die Regelung in einer Hundesteuersatzung, welche die Steuerermäßigung für sogenannte Kampfhunde von der Ablegung der Begleithundeprüfung bei dem Verband des Deutschen Hundewesens (VDH) bzw. einem seiner Mitgliedsvereine abhängig macht, verstößt gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen das Recht der Dienstfreiheit und ist daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Damit fehlt dem Hundesteuerbescheid die wirksame Grundlage, so dass der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben ist, meinte das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, AZ: 1 K 277/06. Die Satzung muss grundsätzlich auch Prüfungen anderer Vereine anerkennen.

    Ein Hund, der in der Vergangenheit schon einmal als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen ist, darf grundsätzlich nur an der Leine ausgeführt werden. Das gilt auch für Landspaziergänge, da dort mit Wanderern und Joggern gerechnet werden muss. Fällt der Hund nun einen Jogger an, so macht sich der Hundhalter wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, weil er um die Gefährlichkeit des Hundes wusste und gleichwohl den Hund unangeleint laufen ließ. Das LG Nürnberg-Fürth verurteilte daher den Hundehalter zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.800,00 ¤, AZ: 2 NS 209 Js 21912/2005.

    Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann dazu führen, dass die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen wird. Das VG Arnsberg (AZ: 3 L 256/07) war der Auffassung, dass der dem Hundehalter zur Last gelegte sexuelle Missbrauch eines Kindes ebenfalls eine negative Prognose über seine Zuverlässigkeit als Hundehalter begründet. Mit der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei der Vertrauensvorschuss verbunden, der Inhaber der Erlaubnis werde mit seinem Hund jederzeit und in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und pflichtgemäß umgehen. Dieses Vertrauen könne man dem Hundehalter aufgrund seiner Verfehlung derzeit nicht mehr entgegenbringen. Das öffentliche Interesse daran, das mit der Haltung von gefährlichen Hunden verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten, habe unter diesen Umständen Vorrang gegenüber den Interessen des Hundehalters.

    Wer in einem Schreiben Ordnungshüter darauf hinweist, dass man sich nun einen Schäferhund zur Bewachung zugelegt habe und ankündigt, im Falle des Betretens des eigenen Grundstückes, werde "das Tier Sie stellen", bedroht (§ 241 StGB) die Ordnungshüter nach Auffassung des OLG Köln, AZ: 83 Ss 110/06, nicht, da dieser Satz mehrere Interpretationsmöglichkeiten offen ließe und ein bewusster Einsatz des Hundes gegen die Beamten nur eine von mehreren Möglichkeiten sei.

    Eine Dackelhalterin verklagte die Halterin eines Rottweilers, weil ihr Hund durch den Rottweiler bei einer Rangelei "beschädigt" worden sei. Der behandelnde Tierarzt konnte aber keine Bissverletzungen feststellen. Nur am Bauch des Dackels soll sich ein Hämatom befunden haben. Aber auch dieses konnte die Dackelhalterin nicht beweisen. Die Tierarztrechnung wies nämlich diesen Befund nicht aus. Das AG Lampertheim, AZ: 3 C 1017/06 (02) wies deshalb die Klage auf Schadensersatz (also die Tierarztbehandlungskosten) ab. Denn ein Hämatom muss hier nicht durch den Rottweiler verursacht worden sein. Ein solcher Bluterguss kann auch durch ein festes Zugreifen der Dackelhalterin entstanden sein. Im übrigen stelle ein kleines Hämatom grundsätzlich keine relevante Verletzung dar.

    Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

    Frank Richter
    Rechtsanwalt

    Kastanienweg 75a
    D-69221 Dossenheim
    Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
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