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    Erfreuliche Änderung der Tollwutverordnung

    Erfreuliche Änderung der Tollwutverordnung

    Hunde- und Katzeneigentümer aufgepasst! Die Tollwutverordnung wurde zugunsten der Tierbesitzer geändert.

    Im Sinne dieser Verordnung liegt nunmehr ein wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

    Somit ist nun festgeschrieben, dass es nach dem verwendetem Impfstoff, und nicht stur nach der Verordnung geht, wenn zu bestimmen ist, in welchen Zeitabständen geimpft werden muss.

    Es bleibt zu hoffen, dass die Impfstoffhersteller sich schnell auf die neue Rechtslage einstellen und ihre Beipackzettel entsprechend anpassen, damit die Chance auf seltenere Impfungen auch genutzt werden kann.

    Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

    Frank Richter
    Rechtsanwalt

    Kastanienweg 75a
    D-69221 Dossenheim
    Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
    Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
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