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    Die Unterbringung von Tieren im Tierheim

    Zunächst sind ein paar Begriffe zu erläutern: Fundtiere sind Haustiere, die sich verirrt haben bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen sind sowie dauerhaft verloren gegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt ist. Herrenlose Tiere sind Wildtiere und freilebende Tiere, die keinen Eigentümer haben, dazu gehören auch freilebende Nachkommen entlaufener oder ausgesetzter Hunde oder Katzen. Da es nach § 3 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auf­findens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt. Diese Frage ist aber noch offen.

    Die Gemeinden sind nach § 5a AGBGB zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Die Gemeinden sind daher grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und artgerecht gem. § 2 TierSchG unterzubringen. Diese Aufgabe können die Gemeinden auch an Dritte etwa an ein Tierschutzzentrum, von örtlichen Tierschutzvereinen betriebenen Tierheime, vergleichbare Einrichtungen oder Privatpersonen delegieren.

    Mit der Inbesitznahme eines Fundtieres, zum Beispiel durch Anleinen eines entlaufenen Hundes, geht der Finder zunächst die Verpflichtung ein, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen und die gesetzlichen Bestimmungen des Fundrechtes (§§ 965 ff. BGB i.V.m. § 90a BGB) zu befolgen: Der Fund ist unverzüglich dem Verlierer bzw. Eigentümer bzw., wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Gemeinde oder Polizeibehörde, dieser unter Angabe der Umstände, die für die Ermittlung des Verlierers bzw. Eigentümers von Bedeutung ein können, anzuzeigen. Die behördliche Verpflichtung zur Verwahrung von Fundtieren folgt aus der Berechtigung des Finders, die Fundsache bei der zuständigen Behörde abzugeben (§ 967 BGB i.V.m. § 90a BGB).

    Die Gemeinde überträgt dem Tierheim die Wahrnehmung der Verwahrungspflicht mittels eines Auftrages nach § 662 BGB und ist in diesem Fall als Auftraggeber gemäß § 670 BGB verpflichtet, dem Tierheim die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Dazu gehören die Kosten für die artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des TierSchG, notwendige tierärztliche Behandlungen, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, aku­ten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Hierunter sind jedoch keine in die Zukunft ge­richteten Vorsorgemaßnahmen wie aktive Schutzimpfungen zu verstehen. Oftmals wird über den tatsächlichen Umfang der Kostentragungspflicht gestritten, weil nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, was notwendig und artgemäß und welche Aufwendungen erforderlich sind oder was „zu viel des Guten“ ist. Auch ist oft unklar, wie sich die Kosten genau zusammensetzen und was das Tierheim verlangen muss, um kostendeckend zu arbeiten. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

    In der Praxis ist es auch anerkannt, dass das Tierheim Fundtiere unmittelbar in Verwahrung nehmen kann und Finder die Tiere dort direkt abgeben können. Die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen besteht auch in diesem Fall gem. § 683 BGB. Die Anzeigepflicht des Finders gem. § 965 Abs. 2 BGB bleibt aber bestehen. Die Anzeige kann aber auch durch die mit der Unterbringung beauftragte Person oder Stelle, zum Beispiel durch das Tierheim oder den Tierschutzverein, vorgenommen werden.

    Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung verletzt oder krank aufgefundener Tiere besteht auch dann, wenn der Finder das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, sofern die Behandlung unaufschiebbar war. Auch dann gilt die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 Abs. 2 BGB.

    Sollte sich der Eigentümer des Tieres finden und dieser nicht unmittelbar von dem Finder oder Tierarzt in Anspruch genommen worden sein, kann die Gemeinde die Erstattung der Kosten von dem Tiereigentümer verlangen (§ 683 BGB). Ist der Eigentümer hingegen nicht zu ermitteln, wird der Finder mit Ablauf der Sechsmonatsrist des § 973 BGB Eigentümer des Fundtieres und die Verwahrungsfrist der Fundbehörde endet, sofern nicht der Finder auf seine Rechte verzichtet (§ 976 BGB).

    Will der Finder das Tier später erwerben und ist eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet, so kann dem Finder das Tier schon früher übergeben werden. In dem Tierübergabevertrag ist jedoch zu vereinbaren, dass der Finder vor Fristablauf das Fundtier gegen Erstattung seiner Aufwendungen an den Eigentümer herauszugeben hat, wenn dieser zwischenzeitlich ermittelt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein anderer Dritter ein Fundtier vor Ablauf der Verwahrungsfrist erwerben will, wenn eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung gewährleistet ist und der Finder auf sein Eigentumserwerbsrecht verzichtet hat.

    Bei herrenlosen Tieren ist das Fundrecht nicht anwendbar. Hier ist die Gemeinde zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Si­cherheit oder Ordnung gefährden. In diesem Fall ist die Gemeinde als Polizeibe­hörde verpflichtet, Maßnahmen nach den landesrechtlichen Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bzw. des Jagd- und Naturschutzrechtes zu treffen. Die Kosten für ein in einem Tierheim untergebrachtes herrenloses Tier hat die Gemeinde zu tragen.

    Werden Tiere nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes entgegen § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, kann die zuständige Behörde das Tier dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechende Haltung gewährleistet ist. Die anderweitige Unterbringung, die in der Regel in einem Tierheim erfolgt, ist zeitlich nur durch das Ziel der Maßnahme begrenzt. Sie geschieht grundsätzlich auf Kosten dessen, dem das Tier fortgenommen wird.

    Verstirbt ein Tierbesitzer und können die Erben nicht oder nicht unverzüglich ermittelt werden, gilt das vorgesagte entsprechend, bis ein Nachlasspfleger bestellt wird. Von ihm oder den inzwischen ermittelten Erben kann eine Erstattung der Unterbringungskosten verlangt werden.

    Frank Richter
    Rechtsanwalt

    Kastanienweg 75a
    D-69221 Dossenheim
    Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
    Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
    Mailto: anwalt@richterrecht.com
    Internet: www.richterrecht.com www.reitrecht.de



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