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    Die Rechtsprechung zu Telereizgeräten und die Folgen für Stromzäune

    Die Verwendung von Telereizgeräten insb. in der Hundehaltung ist derzeit ein großes Thema. Hier ist zunächst § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) einschlägig.

    Die Norm lautet: „Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“

    Solche bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sind bislang die Ausnahme. Nur elektrisches Fischen und das Treiben von Rindern und Schweinen sind eingeschränkt zulässig.

    Des Weiteren liegen nun die ersten Gerichtsentscheidungen hierzu vor.

    Sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Az.: 7 K 625/01, Urteil vom 14.05.2003, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) Münster, Az.: OVG 20 A 3176/03, Urteil vom 15.09.2004, und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig, Az: BVerwG 3 C 14.05, Urteil vom 23.02.2006, als auch das VG Freiburg, Az.: 4 K 2339/05, Urteil vom 15. März 2007 und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim, Beschluss vom 26.09.2006, Az.: 1 S 2075/06, haben einheitlich festgestellt, dass Telereizgeräte in der Hunderziehung derzeit generell verboten sind.

    Die Gerichte meinen, dass die jeweils zu beurteilenden Geräte durch direkte Stromeinwirkung auf einen Hund dessen artgerechtes Verhalten, insbesondere das bei Lauftieren ausgeprägte Bewegungsbedürfnis, erheblich einschränken.

    Die streitgegenständlichen Elektroreizgeräte waren zudem geeignet, einem Hund nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG zuzufügen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach der einhelligen Auffassung der Gerichte nicht auf die konkrete Handhabung des Elektroreizgeräts im Einzelfall, sondern auf seine bauartbedingte Eignung an.

    Die Gerichte gingen weiter davon aus, dass der Einsatz der streitgegenständlichen Teleimpulsgeräte in der Folge zu nicht unerheblichem Leiden oder Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen könne.

    Nach Auffassung der Gerichte ist ein Gerät nach derzeitiger Rechtslage nur dann zulässig, wenn es auch bei Gebrauch durch einen mit dem Umgang des Geräts nicht geübten, einen unerfahrenen oder gar einen verantwortungslosen Hundehalter - der zur Bestrafung auch mehrmals die „Konstantfunktion“ auf höchster Stufe einsetzt – nicht Leiden oder Schmerzen gem. § 3 Nr. 11 TierSchG hervorrufen könne.

    Was heißt das nun aber für Reiter?

    Nun nutzen Reiter Strom nicht (mehr) als direktes Erziehungsmittel – dies wäre mittlerweile auch eindeutig verboten – wohl aber finden sich landauf, landab tausende Koppeln, die (ggf. zusätzlich zu einem Holzzaun) von einem Stromzaun umgeben sind.

    Diese Zäune sind beliebt, da sie leicht auf- und abzubauen und witterungsbeständig sind. Außerdem werden sie von den Pferden selten als Knabber- oder Scheuerstelle genutzt, sodass ihre Lebenserwartung positiv beeinflusst wird.

    Wie beim Teletaktgerät erfolgt ein Stromschlag als Strafe für unerwünschtes Verhalten. Der Strom soll das Tier so konditionieren, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen.

    Unter der Voraussetzung, dass die Tiere den Zaun als Abgrenzung erkennen können, ist es Ihnen aber problemlos möglich, einen Kontakt zu vermeiden. Im Gegensatz zur Anwendung stromführender Geräte zur Erziehung von Hunden ist somit hier ein für die Tiere sehr viel besser einzuschätzender Zustand gegeben. Insbesondere scheidet der Mensch als Verursacher von für das Tier nicht nachvollziehbaren Stromstößen weitgehend aus.

    Ein Stromzaun gefährdet selbst Pferde nicht, obwohl diese gegenüber Spannung sehr empfindlich sind. Bevor der Strom dem Pferd Schaden zufügen kann, hat das Pferd den Kontakt schon wieder beendet und gelernt, weshalb es nun den Schlag bekam.

    Im Gegensatz zu Hunden und Teletaktgeräten könne Pferde mit stromführenden Weidezäune umgehen. Bislang wurden keinerlei Anzeichen von Angst oder Panik vor dem Zaun bei Pferden beobachtet. Pferde lernen den Zusammenhang zwischen der Berührung und dem Schlag sofort.

    Elektrische Weidezäune sind werden daher nur dann als unzulässig angesehen, wenn die Bewegungsfreiheit des Pferdes erheblich eingeschränkt wird, was nur dann der Fall ist, wenn die Weidefläche zu knapp bemessen ist. Das Pferd muss also genug Platz haben, im Falle eines Schlages zu reagieren ohne gleich gegenüber einen weiteren Schlag zu bekommen.

    Je nach Weidegröße ist die Leistung unterschiedlich, Paddocks sind meist nur von weniger als einem Joule geschützt, größere Koppeln sind umgeben von 2-4 Joule, lediglich abgelegene Großweiden rechtfertigen 10-12 Joule.

    Das beruhigende Ergebnis lautet daher: Elektrische Weidezäune sind daher bei ordnungsgemäßem Gebrauch weiterhin zulässig.

    Frank Richter
    Rechtsanwalt

    Kastanienweg 75a
    D-69221 Dossenheim
    Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
    Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
    Mailto: anwalt@richterrecht.com
    Internet: www.richterrecht.com www.reitrecht.de



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